Fachanwalt für Arbeitsrecht - Urteil des BGH vom 16.12.2013, (AnwZ [Brfg] 29/12)

Fachanwalt für Arbeitsrecht - Urteil des BGH vom 16.12.2013, (AnwZ [Brfg] 29/12)

Nichtamtliche Leitsätze: § 5 Abs. 1 lit. c FAO, der die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren verlangt, ist nicht deshalb unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig,

weil in den zurückliegenden Jahren die Anzahl der arbeitsgerichtlichen Klageverfahren rückläufig und zugleich die Anzahl der Rechtsanwälte gestiegen ist.

Der Umstand, dass es für Rechtsanwälte, die in einer Sozietät tätig sind, möglicherweise leichter ist, praktische Erfahrungen in einem Fachgebiet nachzuweisen als für Einzelanwälte, rechtfertigt es nicht, für Einzelanwälte die Anforderungen an die Qualifikation eines Fachanwalts zu verringern. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 5 Abs. 1 lit. c FAO liegt daher nicht vor.

Da die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut formuliert sind, besteht für den Fachaus-schuss grundsätzlich keine Veranlassung ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die vorgesehenen Fallzahlen verfehlt.

zurück zur Übersicht