Fortbildungsnachweis für das Jahr 2014 für Fachanwälte

Fortbildungsnachweis für das Jahr 2014 für Fachanwälte

Fachanwältinnen und Fachanwälte, die für das laufende Jahr noch keine ausreichende Fortbildung (für dieses Jahr nur 10 Fortbildungsstunden) nach § 15 FAO nachgewiesen haben, bitten wir, ihre Bestätigungen bzw. Unterlagen bis 31.01.2015 einzureichen.

Aus aktuellem Anlass weist die Rechtsanwaltskammer darauf hin, dass die Fortbildung grundsätzlich bis 31.12.2014 durchgeführt und bis zum 31.01.2015 nachgewiesen werden muss. Die Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammer, wonach versäumte Fortbildung bis 31.03. des Folgejahres nachgeholt werden konnte, kann aufgrund aktueller BGH-Rechtsprechung (Beschluss des BGH vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13) nicht aufrechterhalten bleiben. Versäumte Fortbildung kann nicht mehr nachgeholt werden.

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