Fortbildungsnachweise gemäß § 15 FAO für das Kalenderjahr 2015

Fortbildungsnachweise gemäß § 15 FAO für das Kalenderjahr 2015

Wir bitten alle Fachanwälte zu prüfen, ob sie ihre Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 15 FAO für das Kalenderjahr 2015 erfüllt haben, und weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der BGH mit Urteil vom 08.04.2013 (AnwZ (Brfg) 16/12) entschieden hat, dass die Fortbildungspflicht grundsätzlich innerhalb des betreffenden Jahres zu erfüllen ist.

Eine Übermittlung der Nachweise per FAX: 0385-51 19 60 99 oder E-Mail: info@rak-mv.de an die Geschäftsstelle reicht aus.

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