Geänderte Fortbildungspflicht für Fachanwälte nach § 15 FAO

Geänderte Fortbildungspflicht für Fachanwälte nach § 15 FAO

Ab dem 01.01.2015 gilt die von der Satzungsversammlung beschlossene Erweiterung der Pflichtfortbildung für Fachanwälte auf 15 Stunden pro Jahr.

Die Gesamtdauer der Fortbildungspflicht kann dabei aufgeteilt werden. Wie bisher müssen 10 Stunden für eine hörende Teilnahme bzw. eigene lehrende Tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet nachgewiesen werden. Hierzu zählt auch die Veröffentlichung von Aufsätzen oder Artikeln. Diese muss nicht zwingend in Fachzeitschriften erfolgen, im Einzelfall können auch Newsletter für Mandanten, die z. B. aktuelle Rechtsprechung auf einem fachlichen Niveau aufbereiten, anerkannt werden. 

Gemäß § 15 Abs. 4 FAO n. F. können die weiteren 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden. Hierbei ist zu beachten, dass die reine Lektüre von Fachzeitschriften ebenso wenig zur Erfüllung dieser Voraussetzung ausreicht wie die anwaltliche Versicherung zum Nachweis des Selbststudiums. Anerkennungsfähig ist hingegen z. B. eine Online-Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle, bei der die Teilnehmer Newsletter für das jeweilige Fachgebiet erhalten, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung, Aufsätze, Gesetzgebungs- und Praxishinweise zusammengefasst sind und die Lernerfolgskontrolle an einem an die Lerninhalte orientierten Prüfungsmodul stattfindet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle vom Online-Anbieter bescheinigt wird.

Bitte beachten Sie, dass der BGH in seinen Urteilen vom 05.05.2014 (AnwZ (BrfG) 76/13) und 08.04.2014 (AnwZ (Brfg) 16/12) klargestellt hat, dass die Pflichtfortbildung im jeweiligen Kalenderjahr zu erfüllen ist. Ein Nachholen der Fortbildung im darauffolgenden Jahr mit der Folge einer "Heilung" ist wegen des eindeutigen Wortlauts von § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO nicht möglich. Aus diesem Grund ist auch die bisherige Praxis der Rechtsanwaltskammer für die Erbringung der Fortbildung eine Nachfrist zu setzen, nicht mehr zulässig. Das Nachholen einer Fortbildung ist nur noch im Ausnahmefall, z. B. bei unverschuldeter Versäumung wegen Krankheit, möglich.

 

 

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