Keine weitere einstweilige Anordnung gegen beA – Zeitpunkt der Inbetriebnahme weiterhin unklar

Keine weitere einstweilige Anordnung gegen beA – Zeitpunkt der Inbetriebnahme weiterhin unklar

In dem Eilverfahren eines Kölner Rechtsanwalts gegen die BRAK hat der 1. Senat des AGH Berlin in der gestrigen Verhandlung insbesondere vor den Hintergrund der gestern in Kraft getretenen Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die BRAK abgewiesen. Das Gericht begründete diese Entscheidung mit der Sperrwirkung der beiden einstweiligen Anordnungen, die der 2. Senat des AGH Berlin gegen die BRAK erlassen hatte, sowie damit, dass § 31 der RAVPV regele, dass gerade keine Nutzungspflicht und damit kein Eilbedürfnis bestehe. Jedenfalls sei § 31 RAVPV von der Ermächtigungsgrundlage des § 31c BRAO gedeckt, da es sich um eine reine Nutzungsanordnung handele.

Hier geht’s zu den von der BRAK herausgegebenen Presseerklärung 11/2016  und Presseerklärung 12/2016.

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