Syndikusanwälte – Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund

Syndikusanwälte – Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) folgende Informationen herausgegeben:

Bis zum 03.04.2014 hat die DRV zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind (Syndikusanwälte), nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn die ausgeübte Beschäftigung bestimmte Merkmale aufwies (sog. Vier-Kriterien-Theorie). Da das BSG am 03.04.2014 in drei Entscheidungen (Az.: B 5 RE 31/14 R, B 5 RE 9/14 R; B 5 RE 13/14 R) klargestellt hat, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig sind, kann diese Praxis nicht mehr fortgesetzt werden.

Somit können seit dem 03.04.2014 keine Befreiungen mehr für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte ausgesprochen werden. Zum anderen ist zu entscheiden, wie mit sog. „Altfällen“ umzugehen ist. Hinsichtlich der sog. „Altfälle“ ist zu differenzieren zwischen Syndikusanwälten, die im Besitz eines auf die derzeitige Beschäftigung bezogenen Befreiungsbescheides sind und Beschäftigten ohne einen solchen Bescheid.

Personen mit einem aktuellen Befreiungsbescheid bleiben befreit, solange die Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, ausgeübt wird (Befreiung für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber; vgl. Urteile des BSG vom 31.10.2012; B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R).

Mit einem Wechsel des Arbeitgebers endete oder endet regelmäßig die Befreiung. Sie gilt ausnahmsweise weiter, wenn ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB vorliegt, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt.

Die Wirkung der Befreiung endete oder endet ebenfalls, wenn es bei dem bisherigen Arbeitgeber zu einer wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld (z. B. Wechsel von der Rechtsabteilung in den Vertrieb) gekommen ist oder kommt, so dass die Tätigkeit ihren ursprünglich rechtsberatenden Charakter verliert. Die bloße Übernahme anderer Aufgaben (z. B. ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung wechselt vom gewerblichen Rechtsschutz zum Gesellschaftsrecht) berührt dagegen die Wirksamkeit der Befreiung nicht.

Beschäftigte ohne einen aktuellen Befreiungsbescheid sind dagegen seit der Beschäftigungsaufnahme Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, es sei denn, sie können nachweisen, dass ihnen auf eine entsprechende Anfrage bei der DRV die Weitergeltung der alten Befreiung schriftlich oder mündlich bestätigt worden ist.

Um einen sachgerechten Interessenausgleich zu gewährleisten, der auch Vertrauensschutzgesichtspunkte angemessen berücksichtigt, hat sich die DRV zur Organisation der Umstellung der Versicherungsverhältnisse der Betroffenen für eine grundsätzlich zukunftsorientierte Lösung entschieden:

Für die Syndikusanwälte, deren Befreiung nicht für die derzeitige Beschäftigung ausgesprochen wurde und die bisher durch ihre Arbeitgeber noch nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet wurden, kann es bis zum 31.12.2014 bei der beschäftigungsbezogenen Beitragszahlung an die berufsständischen Versorgungswerke verbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeitgeber die Betroffenen spätestens zum Beginn des Jahres 2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und dann die Beiträge fortlaufend dorthin zahlen. Die Anmeldung kann nach § 6 DEÜV innerhalb der ersten sechs Wochen des Jahres 2015 rückwirkend zum 01.01.2015 erfolgen. Eine Korrektur der Beitragszahlung für die Vergangenheit erfolgt nicht.

Für die rentennahen Jahrgänge gibt es eine Sonderregelung, da sie bei der Umstellung ihrer Versicherung bis zum Erreichen einer (vorzeitigen) Altersgrenze keine oder nur noch sehr geringe Rentenanwartschaften erwerben könnten.  Daher wird bei Personen, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben und die in der Vergangenheit von der Rentenversicherungs-pflicht befreit worden sind und die einkommensbezogene Beträge zur Versorgungseinrichtung zahlen, auf einen Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung verzichtet. Die gilt auch bei einem späteren Wechsel des Arbeitgebers.

Ausgenommen von beiden Vertrauensschutzregelungen sind Personen, die in der Vergangenheit ihre Anwaltszulassung zurückgegeben haben und seitdem ihrer Versorgungseinrichtung nur noch als freiwillige Mitglieder angehören. Für sie gilt, dass sie unabhängig vom Lebensalter ab dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen als Pflichtmitglieder der gesetzlichen Renten-versicherung anzusehen sind. Beiträge müssen unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften nachentrichtet werden. Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind ferner Personen, die inzwischen einer Tätigkeit nachgehen, die unter keinen Umständen als rechtsberatend angesehen werden kann.

zurück zur Übersicht