Die BRAK hat zu dem vom Bundesjustiz- und Verbraucherministerium erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung eine Stellungnahme erarbeitet. Der Gesetzentwurf sieht vor, § 329 StPO so zu ändern, dass eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten nicht mehr erfolgen darf, wenn statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger in einem Termin zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist. Anstelle der nicht mehr zulässigen Verwerfung soll in Anwesenheit des Verteidigers ohne den Angeklagten verhandelt werden, soweit nicht besondere Gründe dessen Anwesenheit erforderlich machen.
Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme den Gesetzentwurf. Er trage den Verteidigungsinteressen des Angeklagten und seiner Autonomie weitgehend Rechnung. Es liege in seiner Hand zu entscheiden, ob er bei "gewillkürter Abwesenheit" seine Interessen durch einen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger wahrnehmen lassen will oder stattdessen doch der Ladung zur Berufungshauptverhandlung Folge leistet.
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