Wie bereits berichtet, treten ab dem 01.09.2014 verschiedene Änderungen in Kraft treten, die die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 06./07.12.2013 beschlossen hatte:
In der Fachanwaltsordnung wird der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht eingeführt. Darüber hinaus wird die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte modifiziert. Nach dem neuen § 15 Abs. 1 FAO muss, wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Die Erhöhung der Fortbildungsverpflichtung auf 15 Stunden pro Kalenderjahr tritt hingegen erst am 01.01.2015 in Kraft.
Eine weitere Neuregelung findet sich ab dem 01.09.2014 in § 23 BORA. Danach hat der Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen.
Änderungen zum 01.01.2015