Fortbildung gemäß § 15 FAO in 2020

Fortbildung gemäß § 15 FAO in 2020

Der Beschluss des Kammervorstandes, wonach dieser aufgrund der Corona-Pandemie von seinem Ermessen gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO dahingehend Gebrauch machen wird, dass ein Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung nicht erfolgt, wenn die für das Kalenderjahr 2020 erforderliche Fortbildung gemäß § 15 FAO bis zum 31.12.2021 erbracht und nachgewiesen wird, gilt auch für Anwärter auf die Fachanwaltschaft mit abgeschlossenem Fachanwaltslehrgang.

 

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