Vertretung/Abwicklung

Vertretungsregeln ab 01.08.2021 – neuer § 53 BRAO

Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn

  • er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
  • er sich länger als zwei Wochen (vorher eine Woche) von seiner Kanzlei entfernen will.

Generell soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen und vom vertretenen Rechtsanwalt selbst bestellt werden.

Daneben kann die Vertretung auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In diesem Fall und auch dann, wenn der Rechtsanwalt keine Vertretung findet, ist die Vertretung auf entsprechenden Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen. Hat es ein Rechtsanwalt trotz Vertretungsbedarfs unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, ist die Rechtsanwaltskammer verpflichtet und berechtigt, eine Vertretung von Amts wegen zu bestellen.

Achtung! Die nach früherer Rechtslage bestehende Pflicht zur Anzeige der Vertreterbestellung bei der Rechtsanwaltskammer ist entfallen. Dementsprechend wird die Vertretung seit dem 01.08.2021 grundsätzlich auch nicht mehr in der Mitgliederverwaltung eingetragen und infolge dessen auch nicht mehr im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis angezeigt. Eine weitere Folge: Dem Vertreter wird nicht mehr automatisch ein Recht am beA des Vertretenen eingeräumt. Nun muss dieser dem Vertreter aktiv ein Recht an seinem beA einrichten, damit dieser Zugang zum dortigen Posteingang erhält.

Eine fakultative Vertretungsanzeige an die Kammer ist gleichwohl möglich. Gern kann hierfür dieses Formular genutzt werden. Weiterhin finden Sie hier Hinweise für die Tätigkeit des von Amts wegen bestellten Vertreters.

 

Hinweise für Abwickler aktualisiert

Der BRAK-Ausschuss Abwickler/Vertreter hat seine Hinweise für die Tätigkeit von Abwicklern in aktualisierter und ergänzter Fassung vorgelegt.

Eine Reihe neuer Entwicklungen wird dabei berücksichtigt. So wird etwa die spezielle Vorschrift für Abwickler zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in § 25 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) erläutert. Ferner wurden etwa die Aufbewahrungsfrist für Akten von nunmehr sechs Jahren und der Wegfall der Verpflichtung, die Bestellung des Abwicklers bei Gericht anzuzeigen, berücksichtigt.

Neu hinzugekommen ist das Thema "Verhältnis zwischen Abwickler und Insolvenzverwalter". Die diesbezüglichen Ausführungen nehmen Bezug auf die maßgebliche Rechtsprechung hierzu.

Hier finden Sie das aktuelle Abwicklerlexikon.
 

BGH: Umfang der Befugnisse des allgemeinen Vertreters eines Rechtsanwalts

Eine Klarstellung hat der BGH mit einer aktuellen Entscheidung für allgemeine Vertreter eines Rechtsanwalts i.S.v. § 53 BRAO gebracht: Seine Befugnisse enden mit dem Tod des Vertretenen. Das war nach der Streichung der ausdrücklichen Regelung der Vertreterbefugnisse in § 54 BRAO a.F. nicht unumstritten.

Zu entscheiden hatte der BGH darüber im Zusammenhang mit der Frage, ob das Verfahren nach dem Tod eines Rechtsanwalts, für den ein allgemeiner Vertreter bestellt worden war, unterbrochen wird (§ 239 I ZPO). Anlass war eine Honorarklage des später verstorbenen Anwalts, für den zuletzt ein allgemeiner Vertreter bestellt war, gegen seinen Mandanten. Als Leitsatz formulierte der BGH: "Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet."

Klargestellt hat der BGH zudem, dass die nach dem Tod des Rechtsanwalts erfolgte Bestellung eines Abwicklers die eingetretene Unterbrechung des Verfahrens weder rückwirkend beseitigt noch beendet (BGH, Beschl. v. 1.3.2018 - IX ZR 2/18).